Fünfzehntes Stück.240gegangen, daß dieselben nicht nur den Vergleichaufgehoben und zernichtiget zu seyn angegeben, son-dern auch einer des andern Angeben für bekannt ge-richtlich auf= und angenommen, anbey ausdrücklicherkläret haben, nach dem Vergleiche nicht beurthlet seyn zu wollen.§. 9.Mag nun auf den Vergleich nicht gesehen,noch darauf einiges Augenmerk genommen werden;so folget alsdann auch unhintertreiblich, daß derrevisorum Mutter verlebte Freyfrau von B. für ei-ne unverziehene Tochter zu halten, mithin ordentli-cher Weise und der gemeinen Regel nach zu erbenfähig sey, anerwogen nach den hiesigen Landsretten die ritterbürtigen Töchter gleich den übrigenTheilung gehen, es ſey dann, daß dieſelben mitundWissen und Willen der Erbschaft sich begebendarauf verziehen haben. Diesen Satz habe ich nachmeinem wenigen Vermögen in Sachen freyherrlichenErbgenahmen von N. wider verwittibte Freyfrauvon N. *) bereits so ausgeführet, daß ich dermalenein mehreres hinzuzusetzen nicht wisse. Ich soll da-her mich nur mit der Bemerkung darauf abbeziehen,daß die Verordnung vom Jahre 1709, Kraft wel-cher die Ritterbürtigen Töchter, welche sich zurathen entschließen, und sich gleichen Standes nachmehrihrer Geburt würklich heyrathen werden,noch*) S. das XVII Stück des vierten Bandes.
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