Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
239
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Fünfzehntes Stück.darauf beruhete, daß nunmehro nach Maßgabedes producirten und agnoscirten elterlichen Testa-ments geurtheilet werden müste, ob widrige frey-herrlichen Erbgenahmen von B. sich mit demquanto dotis inibi constituto begnügen lassenmüssen, oder aber den Zugang ad portionemfilialem haben würden. Solches beweiset nichtweniger der von dem Revidenten im Drucke heraus-gegebene und betitelte ausführlich aus den Acten zu-sammen getragene Verhalt, welcher unter andernfel. 4. enthält:Da nun die Freyfrau von B.selbst von der Transaction abgewichen, von Sei-ten des Freyherrn von S. aber auf der producirtenelterlichen Disposition fest bestanden und dadurchdie Cassation des instrumenti renunciationisbeliebt und acceptirt worden; so ist es eine unge-zweifelte Sache, daß bey der weitern judicaturauf das instrumentum renunciationis, wevonpartes utrimque resilurt, kein Bedacht genommen werden könne. . . . Untergebene Sachtmuß also in denen Umständen betrachtet werden,als wann niemals eine transactio in rerum na-tura gewesen wäre. Vermöge jetzt angeführterStellen kommen beide Theile darinn überein, undbekennen, daß der am 24 Jenner 1699 geschlosseneVergleich nachgehends sey aufgehoben und zernich-tet worden. Mithin muß dermalen auch sothanerVergleich für ungültig und unbündig angesehen wer-den, wann gleich die vormalige Aufhebung nichtgültig und vollkommen wäre; immaßen die streiten-den Theile selbsten von dem Vergleiche dadurch ab-gegan-