Fünfzehntes Stück.„darauf beruhete, daß nunmehro nach Maßgabe„des producirten und agnoscirten elterlichen Testa-„ments geurtheilet werden müste, ob widrige frey-„herrlichen Erbgenahmen von B. sich mit dem„quanto dotis inibi constituto begnügen lassen„müssen, oder aber den Zugang ad portionem„filialem haben würden. Solches beweiset nichtweniger der von dem Revidenten im Drucke heraus-gegebene und betitelte ausführlich aus den Acten zu-sammen getragene Verhalt, welcher unter andernfel. 4. enthält: „Da nun die Freyfrau von B.„selbst von der Transaction abgewichen, von Sei-„ten des Freyherrn von S. aber auf der producirten„elterlichen Disposition fest bestanden und dadurch„die Cassation des instrumenti renunciationisbeliebt und acceptirt worden; so ist es eine unge-„zweifelte Sache, daß bey der weitern judicatur„auf das instrumentum renunciationis, wevon„partes utrimque resilurt, kein Bedacht genom„men werden könne. . . . Untergebene Sacht„muß also in denen Umständen betrachtet werden,„als wann niemals eine transactio in rerum na-„tura gewesen wäre.“ Vermöge jetzt angeführterStellen kommen beide Theile darinn überein, undbekennen, daß der am 24 Jenner 1699 geschlosseneVergleich nachgehends sey aufgehoben und zernich-tet worden. Mithin muß dermalen auch sothanerVergleich für ungültig und unbündig angesehen wer-den, wann gleich die vormalige Aufhebung nichtgültig und vollkommen wäre; immaßen die streiten-den Theile selbsten von dem Vergleiche dadurch ab-gegan-
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