Fünfzehntes Stück.236§. 6.Von solchem am ersten Julius insinuirtenRechtsspruche hat der Freyherr von W. am sieben-ten selbigen Monats coram notario & testibus zwarappelliret, am vierten August aber dahier Revisionnachgefuchet, und in Gesolg des am sechsten ergan-genen Decrets den 14 selbigen Monats die Strafgelder erleget, mithin die Nothfristen ganz richtigbeobachtet.§. 7.Es ist daher zu der Sache selbsten abzuschreten, und dabey vor allem fest zu stellen, daßauf dem am 24 Jenner 1699 geschlossenen Ver-gleich dermalen nicht mehr ankomme. Zufolge der vonden revisis beygelegten Urkunde hat nemlichEri-Freyherr von B. ſeinen Schwager Damianab-mund Freyherrn von W. am 28 April 1700fragen lassen, ob selbiger den eingegangenen und be-stätigten Vergleich zu halten und zu erfüllen gesin-net sey oder nicht. Wie nun erwehnter Freyherrwel-von W. darauf geantwortet, den Vergleich,chen er als Bevollmächtigter mit für sich eingegangen,wollte seine Frau Mutter, Brüder und vielwenigergehalten, ſondern vielmehr ungültig zu ſeyn erklärethaben, wie er dann hiemit Kraft dieses für null undnichtig erklärte und zernichtete; so hat der Freyherrvon B. auf Absterben seines dritten Schwagers Pf.lipp Freyherrn von W. zu Erhaltung seiner Frauund Kinder habenden Rechtes für deren Antheil dieallodial Güter am eilften Sept. 1706 in Besitz neh-men
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