137Fünfzehntes Stück.men lassen. Hierauf hat nachgehends auch dessenWittib sich immer gesteifet und gegründet, wiesolches die von derselben übergebenen Schriften satt.sam bewähren. Erstlich heißet es in der am 28 Nov.1716 übergebenen Replik: „Wie das instrumen-„tum notariale ven notario Bey de anno 1706„hiebey kommend sub lit. B. mit mehrern auswei-„set, daß bey Absterben meines dritten Herrn Bru-„ders gewesenen Obristlieutenant, so in Kayserli-„chen Diensten gestanden und in Ungarn geblieben,„in wessen faveur, falls der vermeynte zwischen dem-„selben als Stammherrn und mir obhanden gewe-„jene Contract, wobey mir auch alle brüderliche„Seiten= und Beyfälle vorbehalten, ad effectum„kommen, und nicht beiderseits, weilen mir einige„capitalia, welche in Disput gestanden, und die„Schuldner derer nicht geständig sind, übertragen„werden wollen, aufgehoben worden, wie dann„Ihro Hochwürden Domherr Freyherr von G. wird„bezeugen können, daß ich also in mein voriges„Recht getreten, und nicht, wie er Gegentheil irrig„vorgiebt, eine abgemachte Tochter sey.“ Zumandern führet die am zweyten Merz 1719 überge-bene Schrift bey sich: „Wann auch schon einige„unvollkommene Eheberedung oder Aussteuer obhan-„den gewesen; so hindert jedoch selbiges nicht, da„vor allem de plene & realiter soluta congrua„dote müste docirt, auch allenfalls nöthig, könnte„bewiesen werden, daß die etwaige Heyrathsver-schreibung gegenseits gebrochen, und (wie ausbem documento sub Lit. A. de anno 1706 mit„meh-
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