Fünfzehntes Stück.234„Nachkommen, samt und sonders einer mit des an-„dern Bewilligung und mit reisem wohlgepflogenen„Rathe, nachdem sie von der Erbschaft und Gü-„ter Gelegenheit, auch Einkünften und Beſchwer-„nissen genugsam berichtet, hiemit, und Kraft dieses„bey adelichen Ehren, als geleisteten leiblichen Eides„in alter best= und beständigster Form und Weise, wie„ſolches zu Recht geſchehen mögte, zu Vortheilt„und Behuf ihrer annoch lebenden obwohlbemeldeten„vier Herren Gebrüder, und davon herstammenden„Mannsstammes verziehen und renunciiren.p. 2.###4Diesem jedoch ungeachtet hat nicht nur derWyrich Wilhelm Freyherr von B. nach Absterbeder Freyfrau Catharina Odilia von W. die Erbschofam eilften Sept. 1706 durch einen Notarius undZeugen in Besitz nehmen lassen, sondern auch dessenhinterlassene Wittib Amalia Regina Freyfrau vonB. den Vorgang am 16 Junius 1716 bey hiesigemHofrathe angezeiget und gebeten; sie bey alle solchemBesitze ihres erbschaftlichen Antheils kräftigst zuhandhaben.75.3.#Als dawider von sicherem Freyherrn von Sals angeordnetem Vormunde des blödsinnigen Freyherrn von W. eingewendet wurde, daß die Klägerinn in Gefolg des von ihro selbsten beliebten Ver-gleichs sowol als auch der elterlichen Testamentenvon der Erbschaft ausgeschlossen, und mit ihremHeyrathsgute sich zu begnügen verbunden wäre;legi
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