Fünfzehntes Stück,„Mutter seligen Andenkens einer von S. zum Theil„rückständigen Capitals mit allen davon hinterstän-„digen Interessen samt an den Freyherren von W.„habend ausstehende liquide in capitali ad 500„oberländische Gulden sich erstreckenden Forderungen gleichfalls mit allen tückständigen Interessen,„wie auch ihren Antheil des Hofs zu V., des Guts2, zu G. den Korn=Erbpfacht zu N. und Weinpfachtzu M. wie selbige diese Güter bis hiehin besessen,würklich abtreten und überlassen sollen, wie dann hie-„mit obgemeldte 4000 Reichsthaler zu erlegen, sich„verbinden und würklich abtreten, auch allerseits zu„dem Ende der An= und Aberbung jeglichen der Oer-ter Gerichtspersonen vollkommene Gewalt gegeben„wird, den Ausgang und Anerbung zu thun, und„jeglichen daran erben zu lassen, darzu drey Fuder„Wein angelobet, so zusammen alles ad 9000„Reichsthaler geschätzt, hingegen vermöge vorgesetz„ter Angelob= und Abtretung obgemeldter Ehesteuer1,solle und wolle mehr Hochgedachter Freyherr und„Freyfrau von B. auf alle Väter-Mütterliche,und beider verstorbenen Herren Oheimen von S.„und davon herstammende gereid= und ungerei-„den Güter, Pfandschillingen, Aktionen und For-„derungen nichts davon abgeschieden, wie es Na-„men haben oder erdacht werden könnte, wie auch„alle Brüderfälle, und was wegen dessen, indem diezwey ältesten Herren Brüder in majoribus ordi-„nibus constituirt, auch nach einiges Landes Ge-„brauch für devolvirt erachtet werden mögte, Hoch-„wohlgedachte Eheleute für sich, ihre Erben und„Nach-
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