232SXV.Von Gültigkeit des ritterbürtigen Töch-tern in dem Testament aufgelegtenVerzichtes.§. 1.Die Freyfräulein Amalia Regina von W. hat sicham eilften Jenner 1694 mit dem FreyherrnWyrich Wilhelm von B. vermählet, und am 24Jenner 1699 in Zustand ihres Ehegemals mit ihremBruder Damian Erimund Freyherrn von W.Namen ſeiner Mutter und Brüder nachgegeben undDaſeingestandener Maßen dahin verglichen:„Hochwohlgedachte Frau Catharina Odilia Freyfrau„von G. zur V. verwittidte weyland Freyherrn von„W. samt ihren Herrn Herrn Söhnen ihrer obwohl„gedachter respective Frau Tochter, Herrn„thum, Frau Schwester und Herrn Schwager ein„mal für alle zum Heyrathsgute, völliger Aus-„steuer und Abgütung erstlich zahlen und erlegen„sollen die Summe von 4000 Reichsthaler jeden„per 80 Albus Cöllnisch, sodann die an denen Frey-„herren von S. wegen der von S. ihrer Groß-Frau„Mutter
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