231Vierzehntes Stück.§. 17.Aus jetzt angeführten Ursachen würde ich schonden endlichen Schluß abfassen, wann nicht der re-visus vorgeschützet hätte, kündig und erweislich zuseyn, daß er den Bürgern auf Verlangen jederzeitWeizen gemahlen hätte. Sollte dieser Beweis vondem reviso beygebracht werden können; so müstenalsdann ebengezogene Gründe, so stark und hinlänglich sie auch immer sind, um so mehr weichen, alssolchen Falls nicht nur die der Mühle zu H. verliehe-ne Gerechtigkeit durch den Gebrauch und Gewohn-heit auf eine andere Art erkläret, sondern auch demInhaber der Mühle zu H. aus der Länge der Zeitein vollkommenes Recht zugewachsen wäre. Deranerbotene Beweis ist dahero nicht zu übergehen,dahingegen die Revidenten dadurch nicht wenig be-schweret, daß schon würklich ein Endurthel abge-fasset, und dem reviso Weizen zu mahlen gestattetworden; zumal obangeführte Gründe noch zur Zeitden Revidenten das Wort sprechen, auch meinerunvorgreiflichen Meynung nach im Falle, da derBeweis nicht beyzubringen, genugsam hinreichen,um dem reviso das Weizenmahlen abzuerkennen.§. 18.In Betref des andern Punkts wäre demnachzu sprechen, daß revisio wohl gebeten, die Straf-gelder wiederzugeben, und die am 25 Junius 1762dahier eröfnete Urthel dahin zu reformiren: Würderevisus rechtsgenügig erweisen, daß, und von wel-cher Zeit er den Bürgern der Stadt N. auf Verlan-gen Weizen gemahlen; so solle alsdann näher erge-hen, was Rechtens.XV.
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