Vierzehntes Stück.230kannter Maßen nicht auszudehnen, und vornemlichnach der Klagschrift auszulegen; so mag auch dieUrthel vom 18 May 1699 nur von solchen Früchtenverstanden werden, welche auf der Mühle zu H.ordentlicher Weise können gemahlen werden. Fer-ner besaget der Vergleich vom fünften Jenner 1701,daß der revisus den einkommenden Molter vonRoggen, Malz und Haber, wie von Alters zu ge-meiner Stadtmolterkiste einnehmen, und hernächstbey der Ausmeſſung der Stadt darum zwey Drittheileverabfolgen solle. Dieses scheint mir genugsam an-zudeuten, daß der revilus damals noch keinen Wei-zen gemahlen habe; sonst würde davon auch woleinige Erwehnung geschehen seyn; anerwogen nichtzu vermuthen, daß die Revidenten von der rechts-kräftigen Urthel so platter Dings sollen abgelassenhaben. Letztlich sind die Stadtmühlen älter alsMühle zu H. sie sind Zwangmühlen und zum gemei-nen Beſten und Nutzen der Stadt gewidmet,hin die der Mühle zu H. verliehene Gerechtigkeitauszulegen, quo minus tertio praejudicetur.GONZALEZ ad X Libr. III. Tit. 4.Cap. 6. num. 4.und in dessen Gefolg dem Inhaber der Mühle zu H.mehr nicht zu gestatten, als solche Früchte zumahlen, worzu ꝺie Mühle von Anfange an zubereitetIst. Etenim utcunque aliis molendina velterritorio, vel extra territorium habentibuslucri aliquid praeripiatur, potiores tamen par-tes fisci, vel reipublicae esse debent.HERING de Molend. Quaest. 11. n. 119.§. 17
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