Pierzehntes Stück.gen Bürgern auf Verlangen zu mahlen berechtiget,wann gleich den Stadtmühlen weder Wasser nochWind abgehen.§. 15.Dahero die vorige Urthel in diesem Punktezu bestätigen wäre.§. 16.Der andere Absatz der Urthel enthält, daßdem Inhaber der Mühle zu H. das Mahlen desWeisens in Gefolg rechtskräftiger Urthel vom 14Julius 1699 (soll vielleicht heißen: vom 18 May1699) gegen Abtragung gewöhnlicher zwey drittenTheile Molters zu gestatten sey. Dieses scheinetzwar um so rechtlicher zu seyn, je klärlicher die Ur-thel vom 18 May 1699 vermeldet, daß der Inha-ber der Mühle zu H. von allen Früchten ohneUnterschied den Molter mit zwey dritten Theilen ab-führen solle. Nichts desto weniger aber ereignensich desfalls nicht wenige Anstände und Bedenklich-keiten. Erstens muß der revisus selbst gestehen;daß er nur eine Kornmühle habe, und darauf denWeizen mahle, wann die Steine stumpf gelaufensind. Zum andern war zur Zeit der Urthel vom8 May 1699 die Frage nur von Gersten, welchedamals wegen der Früchtentheurung statt des Kornsgemahlen und zu Brod gebacken wurde. Der In-haber der Mühle zu H. mahlete zwar Gersten ebenso wie Korn; wollte aber davon keinen Molter derStadt abführen. Dieses gab also Gelegenheit zuder obangeführten Urthel. Da nun ein Urthel be-kannter
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