Vierzehntes Stück.228wird nur von auswärtigen Mühlen überhaupt, nichtaber von der Muͤhle zu H. ins besondere erwehnet. Mithin hatte der revisus und dessen Vorsatzren, falls ihnen auch einige Nachricht von den Be-fehlen zugekommen, keine Ursache sich dawider aufzulehnen; immaßen dieselben mit einem jeden ver-nünftigen dafür halten konnten, daß die Befehle ihrem durch Urthel und Vergleich erworbenen Gerecht-same unnachtheilig wären gegeben worden. DerBefehl vom ersten Sept. 1753 thut zwar von derMühle zu H. ausdrückliche Meldung. Allein dader revisus über die von den Revidenten ihm imJahre 1755 zugefügten Beschwerden sich gleichhier beklaget, so ist nicht zu vermuthen, daß derselbe von sothanem Befehle einige Nachricht erhaltenhabe. Allenfalls aber mag daraus weder eine Ve-fährung noch Begebung des Rechtes hergeleitetwerden.§. 14.Wann übrigens die Revidenten durch einigedaßZeugen aus der Bürgerschaft erweisen wollen,der revisus anders nicht, als wann den Stadtmüßlen Wasser und Wind abgeht, mahlen dürfte;suchen sie nur dasjenige zu erfüllen, was zu bewei-und warsen ihnen in der jüngern Urthel aufgegeben,durch sie um so weniger beschweret worden, je klärlicher aus dem bis dahin angeführten erhellet,kein näherer Beweis vonnöthen, sondern derwievisus in Gefolg der rechtskräftigen Urthelauch geschlossenen Vergleichs den ein= und auswärti-gen
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