Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
227
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227Vierzehntes Stück.quemen; so können die Revidenten ja ihm allezeitnachfolgen. Wollen sie sagen, die Stadt könnteale dann nicht bestehen? Allein gesetzt, daß die Stadtansonst ebenfalls nicht bestehen könnte; solle dannder revisus allein die Last tragen, und sein Gerecht-sam fahren lassen? Eben wenig mag auch dahierdem roviso vorgerücket werden, daß die Stadt nichtsolle bestehen können. Der anmaßliche Beweis istdaher unerheblich, und der Revidenten Ansuchenganz unstatthaft.§. 13.Eben so vergeblich wird von denselben angefüh-ret, daß sie durch die am 26 April 1708, 22 Ju-lius 1728 und ersten Sept. 1753 erlassenen Befehleden Bürgern auf fremden Mühlen mahlenzu lassen, verboten, und der revisus darzu still-geschwiegen, mithin seines allenfalsigen Rechtes sichbegeben hätte. Eines Theils sind die beygelegtenBefehle neue Beweisstücke, welche in gegenwärti-ger Jnstanz bekannter Dingen keine Statt haben.Und andern Theils haben die Revidenten nicht ein-mal angewiesen, daß sothane Befehle behörend seynverkündiget worden. Gesetzt auch, daß dieses ge-schehen wäre, so mögte es jedoch anders nicht er-heben, als wann noch annebst erwiesen würde, daßder revisus davon Wissenschaft erhalten hätte, ma-ßen derselbe nicht in der Stadt L. sondern in demKirchspiel N. wohnhaft, mithin die Wissenschaftvernünftig nicht zu vermuthen ist. Ja in den Be-fehlen vom 26 April 1708 und 22 Julius 1728wird