Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
226
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Vierzehntes Stück.226weiſen wollen, daß durch die unumſchränkte Freyheit zu mahlen die Stadtmühlen unbrauchbar gemacht, und die Stadt außer Stand gesetzet wür-de, die gewöhnlichen Lasten zu bestreiten. Als vermals der Inhaber der Mühle zu H. den auswendi-gen Bürgern nicht mahlen wollte; so schrien: dieRevidenten, daß der Müller die Stadt um denrechtlich zuerkannten Molter zu bringen suchte, unddessen Verfahren nicht allein zu ihrem höchstenSchaden und Nachtheile, sondern ouch zu großer dergemeinen Bürgerschaft Unbequemlichkeit gereichte.Nunmehro da der revisus zu mahlen bereit,heißet es, daß die Stadt nicht bestehen könne. Ent-weder haben die Revidenten damals, oder aberanjetzo das wahre Beste der Stadt nicht erkennet;sonsten könnten sie unmöglich die Sprache so sehr gändert haben. Dem sey indessen wie ihm immerwolle; genug, daß die Revidenten von demjeni-gen nicht abgehen mögen, was vorhin geschehen,Anbeywas abgeurtheilet, was verglichen worden.ist nicht wohl zu begreifen, wie der revisus derma-Dielen wohlfeiler als vorhin solle mahlen koͤnnen.Stadt bekommet ja zwey und der revisus nur einendritten Theil des Molters. Wollte der revisusnun auch schon einen geringern Molter nehmen;koͤnnte die Stadt jedoch sich entgegen setzen,den vorigen Molter fordern. Wer würde der Stadtdieses aberkennen, und den revisum frey sprechen:Der revisus hat also kein Mittel, wohlfeilermahlen, es sey dann, daß er den Schaden allein undeinseitig trage. Wollte derselbe sich auch darzu be-quemen;