Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
225
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225Vierzehntes Stück.geben; zumal derselbe, wann er gleich nicht mah-len dürfte, jedennoch zahlen müste.§. 11.Bey solcher der Sacheliegenheit hat der re-visus nicht einmal nöthig, zu mehrerer Bestäti-gung seines Gerechtsams auf den mit dem ehemali-gen Stadtsecretarius von O. am 18 Dec. 1755 ge-schlossenen nähern Vergleich sich abzuberufen. Laßseyn, daß der Stadtsecretarius zu Schließung diesesVergleichs nicht bevollmächtiget gewesen. daß seyn,daß den Revidenten wider sothanen Vergleich dieRestitution zu statten komme. Laß seyn, daß derVergleich gar nicht obhanden; so setzet jedoch die ob-angeführte Urthel, wie auch der Vergleich vomJahre 1701 klares Ziel und Maaß, und bestätigendasjenige, was in dem letzten Vergleiche §. 2. ent-halten, nemlich, daß, wann auch die Stadt-Wind= und Wassermühlen mit genugsamen Windeund Wasser versehen, dennoch den Bürgern beydem reviso nach Belieben mahlen zu lassen, freystehen solle. Nur überflüssig würde dahero seyn,wann man bey dem letzten Vergleiche sich lange auf-halten, und die Untersuchung angehen wollte, obund in wie weit der damalige Stadtsecretarius be-vollmächtiget gewesen, und die Revidenten widerdie Handlungen ihres Secretarius die Restitutionnachzusuchen befugt seyn.§. 12.Den Revidenten kann auch ferner zu keinemVortheile gereichen, wann dieselben weitwendig an-weisen