Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
224
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Vierzehntes Stück.224keine Erwehnung geschehen seyn würde, wann dieRevidenten ihr vermeyntliches Gerechtsam entwedergegründet zu seyn geglaubet, oder sich hätten vorbehal-ten und ausbedingen wollen? Ist vernünftig zu be-haupten, daß der revisus anders nicht als bey Ab-gange des Wassers und Windes solle mahlen dürfen?Streitet es nicht gegen einander, auf Verlangen un-weigerlich mahlen zu müssen, und gleichwol andersnicht, als bey Abgänge des Wassers und Windesmahlen zu dürfen? Oder soll der revisus alsdannauf Verlangen mahlen müssen, wann die Stadt-mühlen nicht mahlen können? Allein wo ist dieseAusnahme zu finden? Hätten die Revidenten sich sovergleichen wollen; so hätten sie auch klärlicher reden,und dem Vergleiche einen so merklichen Umstand undAusnahme beyfügen sollen. Bey dessen Verabsäu-mung muß der Vergleich wider die Revidenten umſo mehr ausgeleget werden, als dieſe Auslegungnoch anbey die natürlichste ist; anerwogeneines Theils sich noch die Frage ereignete,revilus allererst mahlen dürfte, wann es anser und Winde zugleich, oder aber einem von beidegebricht. Andern Theils würde alsdann auchwohl statt finden können, daß der revisus alle sechWochen den Molter abtheilen, und der Stadtvon zwey dritte Theile geben solle; maßen nichtleichter, als daß innerhalb sechs WochenWasser und Wind nicht abgehen. Ueberdies würdeder revisus nicht angelobet haben, bey jeder sechs-wöchigen Ausmessung oder Abtheilung des Molterseinen Cöllnischen Gulden zur Stadtberechnunggeben;1735