223Vierzehntes Stück.die rechtskräftige Urthel dermalen nicht mehr ange-hen. Ist hingegen das andere; so hätten die Re-videnten ihr vermeyntes Gerechtsam nachgehendswiederum anführen, und die zweyte Urthel vom 18May 1699 ebenfalls in Rechtskraft um so wenigererwachsen lassen sollen, als die zweyte Urthel es beyder ersten belassen, und den Kläger von allen Früch-ten ohne Unterschied den Molter abzuführen schulderkläret, mithin die vormals aufgeworfene Frageausdrücklich ebenfalls nicht entschieden.§. 10.Zudem als die Revidenten sich nachgehendebeschwerten, baß der damalige Inhaber der Mühlezu H. den auswärtigen Bürgern nicht mahlen woll-te; so meldeten sie nicht das mindeste von MangelWassers und Windes; sondern sie bezogen sich viel-mehr auf die rechtskräftigen Urthel vom 10 Dec.1698 und 18 May 1699, und baten in deren Ge-folg dem Müller zu H. aufzugeben, daß er keinemaus der Bürgerschaft, er sey ein= oder ausheimisch,das Mahlen verweigern solle. So heftig auch dieSache in Betref des verweigerten Mahlens betrie-ben wurde; so war jedoch vom Abgange des Was-fers und Windes niemals einige Rede. Ja demam 5ten May 1701 geschlossenen Vergleiche wurdesogar oben an einverleibet, daß der rovisus den ein-und auswärtigen Bürgern, wie von Alters, un-derweigerlich auf Verlangen mahlen solle und wolle.Ist nun wohl zu vermuthen, daß bey dem Verglei-He von der Einschränkung oder Mahlensbedingnissekeine
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