Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
222
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Pierzehntes Stück.222schwer anzutreffen seyn. Wie die Revidenten aberdarüber sich beschweren wollen, kann ich wenigstensnicht ermessen. Vor der Urthel vom 10 Dec. 1698haben die Revidenten schon vorgewendet, daß diewangbaren Bürger bey Mangel Wassers und Win-des mit Bewilligung und Wissen eines zeitlichenBürgermeisters auf der Mühle zu H. könnten maßlen lassen. Hiebey haben dieselben auch immer be-harret, und ihren Satz zu behaupten gesuchet. Nichtsdesto weniger aber ist am 10. Dec. 1698 nur gespro-chen worden, daß beklagte Stadt bey Erhebungdes Stadtmolters in possessorio salvo petitoriozu handhaben, und Kläger den Motter sowol vonein= als auswendigen Bürger Gemahlen zu gemeinenMoiterkiste zu bringen, auch sich bey der alle sech-Wochen vorzunehmenden Abtheilung mit einem dritten Theile des Molters ohne einige fernere Uebermösse begnügen zu lassen schuldig sey. Demnachhaben die Revidenten obigen Punct nicht ferner be-rühret, sondern bey fernerm des ręvisi Anrufengebeten, sie bey dem von Alters zukommenden Mol-ter illimitate, und ohne Unterschied zu handhaben,Dieſes konnte nicht geſchehen, ohne von der gemachten Einwendung abzulassen. Ansonst hätten die R.odervidenten entweder ein Rechtsmittel ergreifen,doch eben so, wie der damalige Kläger gethan,Urthel zu erklären, bitten müssen; zumal vongemachten Einwendung in der Urthel nichts enthalten; mithin die Einwendung entweder stillschwei-gend verworfen, oder aber übergangen wordenWann das erste; so mögen die Revidenten wid..