221Vierzebntes Stück.wann den Stadt mühlen, Wind und Wasserabgienge, mahlen dürfte, und anbey Weizen zumahlen kein Befugniß hätte. Es kam also wiederzu einem förmlichen Rechtsstreit; und am 25. Ju-nius 1762 fiel der Rechtsspruch dahin aus: „Wür-de Bürgermeister und Rath erweisen, daß der„Inhaber der Mühle zu H. anders nicht mahlendürfe, als wann den bannal Stadtmühlen Windund Wasser abgehet; so solle diesem vorgangenferner ergehen, was Rechtens. Dann ist zu Recht„erkannt, daß den Inhaber der Mühle zu H. das„Mahlen des Weitens in Gefolg rechtskräftigerUrthel vom 14 Julius 1699 gegen Abtragung ge-wöhnlicher zwey dritten Theile Molters zugestat-ten, sodann die Kosten auszustellen seyn.1###.Wider sothane am 30 Junius insinuirte Ur-thel haben Bürgermeister und Rath am neuntenJulius Revision gebeten, und am 29 selbigen Mo-nats die Strafgelder erleget, mithin die Nothfristen.richtig beobachtet..§. 9.Die Hauptsache bestehet aus zwey verschiede-nen. Püncten, wovon der erste zum Vorwurfe hat,ob der revisus anders nicht, als wann den Stadt-mühlen Wind und Wasser abgehet, mahlen dürfe.Desfalls ist in der Urthel den Revidenten der Be-weis auferleget worden. Hätte der revisus in die-sem Stücke revidiret; so dürfte ein gegründetesschwer
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