Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
220
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220Vierzehntes Stück0.§. 6.Als demnach der Kläger den auswendigenBürgern nicht mehr mahlen wollte; so führte die Stadtdarüber Beschwer, und bat, dem Kläger aufzu-geben, daß er keinem aus der Bürgerschaft, ersey ein= oder ausheimisch, das Mahlen verweigern solleHiedurch wurde zwar abermals ein neuer Proceß ver-anlasset, immittels aber am fünften Jenner 1701 da-hin in der Güte beygeleget, daß der Kläger den ein-und auswendigen Bürgern, wie von Alters, unwei-gerlich mahlen, und gebührlichen von ein= und aus-wendigen Bürgern einkommenden Molter von Rog-gen, Malz und Haber, wie von Alters, zu gemeinerStadtmolterkiste einnehmen und hernächst bey derAusmessung der Stadt davon zwey dritte Theile Mol-ters verabfolgen lassen, und für sich einen drittenTheil desselben behalten solle und wolle.§. 7.H bey hatte es lange Zeit sein Bewenden.Im Jahre 1755 wurde aber die Sache von neuemwiederum rege gemacht, und von dem dermaligen.haber der Mühle zu H. dahier angezeiget,nicht nur die Stadt N. einem Bürger Namenshann S. bey ihm mahlen zu lassen verboten,dern auch der Stadtmühlen Pfächter den Johannauf freyer Straßen sechs Brod, welche selbigenBecherihm Kläger gekaufet, sodann einen halbenMehl mit Sack und Schnupftuche abgenommen hätteKlägeDie Stadt wendete dawider ein, daß derden ein= und auswendigen Bürgern anders nicht,wann