219Diersebnies Stück.zu gemeiner Molterkisten zu bringen, auch sich beyder alle sechs Wochen vorzunehmenden Abtheilungmit einem dritten Theile des Molters ohne einigefernere Uebermaße begnügen zu lassen, und was da-von pendente lite etwa zu viel gemessen, cuminteresse a tempore morac zu vergüten schuldigdie aufgegangenen Kosten aber aus bewegenden Ur-sachen gegen einander aufzuheben, sodann beklagteStadt mit ihrem Suchen wegen des von dem Klä-ger zu seiner Handthierung brauchenden Gemahlsfalls derentwegen den Kläger zu entlassen nicht ge-meynt, ad separatum, und zum bessern Beweisehin zu verweisen sey.§. 4.Kaum war jetztangeführte Urthel ergangen;so begehrte der Kläger nicht nur deren Erklärung, son.dern klagte noch anbey ein, daß die Stadt N. sichunterstünde, den Molter nicht allein von Korn,Ma'z und Haber wie vorhin, sondern auch von allenandern Früchten wider den bisherigen Gebrauch und1 Uebung zu fordern.§. 5.Hierüber geriethen beide Theile in eine neueIrrung, und daher wurde am 18 May 1699 fer-ner gesprochen, daß es bey dem vorigen BescheideEinwendens ungehindert zu belassen, gleichwolKläger von allen Früchten ohne Unterschied den Mol-ter zu zwey dritten Theile der beklagten Stadt ab-zuführen schuldig, und ad petitorium nach wiehinzuverweisen sey.vor§. 6.
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