Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
218
Einzelbild herunterladen
 

Vierzehntes Stück,218zugehoͤret, und zu diesen Muͤhlen sind alle in= undauswärtigen Bürger zwangbar.§. 2.In dem nahe bey vorgemeldter Stadt gelegenenKirchspiele M. ist auch von vielen Jahren her dieMühle zu H. gewesen, deren Inhaber von demHerzog Wilhelm höchstseligen Andenkens am 15Merz 1549 gnädigst verstattet und verliehen worden,daß er solche Mühle zu seinem Besten brauchen,seine Nahrung, wie von Alters, mit Mahlen, Backenund Brod verkaufen in der Stadt N. treiben, unddie Unterthanen zu M. die bis dahin nicht bezwinglich gewesen, bey demselben, oder wo ihnen sonstgefällig, mögen mahlen lassen.§. 3.Solche gnädigste Verleihung hat nachgehendeschier immerwehrende Irrungen zwischen der StadtN. und den Inhabern der Mühle zu H. erreget.Jahr 1698 beschwerte sich der damalige Inhaber derMühle zu H. daß von der Stadt N. ihm aufge-ben werden wolle, den Molter, welcher von zwanzig und mehrern Jahren her nur alle viertelgetheilet worden, nunmehro alle sechs Wochentheilen. Daraus entstund ein ordentlicher und weit1698wendiger Rechtshandel, welcher am 10 Dec.beydahin geſchlichtet wurde, daß beklagte StadtErhebung des Stadtmolters in possessorio salvopetitorio zu handhaben, und Kläger den Molterso wol von ein= als auswendigen Bürger Gemahlet