Dreyzehntes Stück.212ren Abgang aber kann das bloße Hausbuch keinenBeweis bewirken. Anbey ist der hinweggenommenseyn sollende Wein allem Anscheine: nach vom nem-lichen Jahre gewesen, mithin die Ahme viel zu hochangeschlagen; maßen jemand sich kaum erinnernwird, daß ein Ahm neuen Weins zu B. dreyßigReichsthaler gekostet habe. Diesem kommt annochhinzu, daß, gleichwie die Revidentinn den Tag,welchem sie die Kärrichen, um den Wein abzuholen,geschicket, nicht einmal bemerket; also auch nicht er-helle, ob die Karrichen vor oder nach der erhaltenenNachricht seyn abgeschicket worden..1.§. 11.Endlich hat die Revidentinn zufolge ihres eigenen Buchs sub postis 77. 78. 79. 80. 81. & 82.mit ihrer Tochter am 13 Nov. 1747 folgender Ma-überßen sich berechnet: die Tochter hat nemlichschicket drey Ahmen Branteweins, welche die Abmzu 15 Reichsthaler gerechnet 45 Reichsthaler ausmachen. Sodann hat die Tochter dem Halbwinne8 Reichsthaler 63 Albus vorgeschossen. Dieden Posten betragen sich demnach zu 53 Reichler 63 Albus. Darauf hat die Revidentinn gerstlich 12 Reichsthaler 36 Albus, zum anderndas Kupferwerk 9 Reichsthaler 15 Albus,sicherer L. 5 Reichsthaler, und sicherm S. 29semthaler. Da nun die verfügten Zahlungen inbliebnur 28 Reichsthaler 71 Albus ausmachten;die Revidentinn ihrer Tochter noch 24 ReichsthalerNov.71 Albus schuldig, welche dieselbe am174.
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