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6 (1779)
Entstehung
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201Zwölftes Stück.& relectionem tantum petere actorum prio-rum accuratiorem, & magis imperialem, quamDominorum judicum; sondern es bewähretauch nebst vielen andernHASE de Restit. Cap. 6. §. 52.falsissimum esse, quod praecipue objiciunt.acsi victus in restitutorio jam approbaveritsententiam, a qua.§. 18.Ferner wann jemand dahier innerhalb zehnTagen von Zeit der Insinuation an zu rechnen, Re-stitution begehret, und innerhalb 30 Tagen vonZeit des Bescheides, kraft wessen die Erlegung derStrafgelder zugelassen wird, die Strafgelder mit5 Goldgulden erleget, so hat er zugleich alles das-jenige beobachtet was dahier zu der Revision er-fordert wird; maßen die Revision innerhalb zehnTägen von der Insinuation an zu rechnen, nachgesu-chet, und die Strafgelder mit 25 Goldgulden in-nerhalb 30 Tagen von dem Besche de an zu rechnen,mässen erleget werden. Ich finde daher nicht,warum bey solchen Umständen vor Eröfnung der Ur-thel die Restitution in die Revision abzuändern, nichterlaubt seyn sollte. Vielmehr scheint es mir sehrhart zu seyn, wenn man in diesem Falle demjenigen,welcher die Nothfristen und Feyerlichkeiten der Re-vision beobachtet, und bey Erwählung des wahrenund ihm nützlichern Rechtsmittels geirret zu haben,verspühret, oder wenigstens glaubet, die RevisionaltN 1