Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
199
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190Zwölftes Stück.von NEUMANN in Princip. Process.Jud. Imper. Cap. S. §. 48. Lit. f.sondern auchMOSER de Revis. Sect. 3. §. 13. & 16.selbst bezeuget, und davon verschiedene Beyspieleanführet. Zum andern, daß, wann dahier wider eineHofräthliche Urthel Restitution nachgesuchet wird,alsdann die Strafgelder zu erlegen, die Acten vomHofrathe abzufordern, demnach ein neuer Referentanzuerden, von selbigem die ganzen Acten zu lesen,und daraus eine umständliche Relation zu erstatten,mithin es schier unmöglich sey, daß solches alles in-nerhalb zehn Tägen geschehe, und also dahier sowie bey den Reichsgerichten, wo in restitutorioderselbige Referent bleibet, und die Revision inner-halb vier Monaten gebeten wird, die Nothfrist dereinzuführenden Revision durch des Richters Schuldabfliefte. Und endlich, daß, gleichwie annoch un-ausgemacht, ob nach abgeschlagener Restitution dieRevision gebeten werden könne, also wenigstens indessen Erwegung kein Anstand zu nehmen sey, einerParthie, welche die Restitution innerhalb zehn Ta-gen von Zeit der Insinuation an zu rechnen nachge-suchet hat, zu gestatten, daß sie von der Restitutionwiederum abgehe, und selbige in die Revisionabändere.§. 17.Zudem werden zu der Restitution zwar neue Bey-gen und Beweisthümer erfordert; dahingegen aberN 4