Zwölftes Stück.198heget zwar eine andere Meinung, doch füget erletzt bey: „Uebrigens ist in alle Wege ein Unter-„schied zu machen, ob das quadrimestre per mo-Denn„ram judicis verflossen ist oder nicht„wann z. E. eine Parthie bald nach ausgefallenerpal /„Urtheil restitutionem in integrum gesuchet„der Referens lasset aber die Supplik lange Legen,„und die restitutio wird hernach simpliciter abge-„schlagen, welches, wo es gleich geschehen wäre,das„die Parthie noch Zeit genug gehabt hätte,glaube„remedium revisionis zu interponiren,„ich, daß diese mora judicis secundum vuram„rem in aequitate naturali fundatam re-„der Parthie nicht schaden könne, sondern dieselbe„ex hoc capite wol um restitutionem in inteund dasgrum contra lapsum fatalium biten,könnt.remedium revisionis annoch ergreifenvon dem„Uebrigens dependirte es in solchem Falle„arbitrio des Reichshofraths, ex aequo & bono„nach Beschaffenheit der causae, und der pro resti-„tutione eingereichten exhibitorum zu beurt,„len, in wie kurzer Zeit der Referens die Sache„wol hätte fürtragen können.§. 16.Zu einer von beiden Meinungen will ich michfür diesmal nicht bekennen, sondern nur so viel anregen,daß erstens bey dem Reichshofrathe sowol, als auchdem Kammergerichte nach der ersten Meinung 5sprochen worden sey, wie solches nicht nur dervon NEU-
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