Zwölftes Stück.195„warum sollte ihm dann durch die bloße Ergreisung„des remedii ein solches Recht anwachsen.§. 13.Dieses ist zwar an sich richtig, dahier aberunzulänglich. Bekannter Maßen muß die Revi-sion dahier innerhalb zehn Tägen von dem Tage derInsinuation an zu rechnen eingeführet, oder doch we-nigstens innerhalb den zehn Tägen ein Rechtsmittelüberhaupt oder ins besondere ergriffen, und dem-nach innerhalb 30 Tägen ein gewisses benennet underwählet werden. Da nun der Impetrant wider dieam 19. Nov. 1762 insinuirte Urthel am 27. selbi-gen Monats die Restitution nachgesuchet, und dieseallererst am 11. Merz laufenden Jahrs 1763 in dieRevision abgeändert und verwandelt; so machtsich die Rechnung von selbsten, daß zur Zeit derAbänderung die Nothfrist der einzuführenden Revi-sion schon längstens sey abgeflossen gewesen. Mit-hin mag die obangeführte Entscheidung dahier keineStatt finden.§. 14.Allein soll der abgeflossenen Nothfrist un-geachtet die Abänderung nicht geschehen können:So viel untergebene Sache anlanget; so muß ichsolches meiner unvorgreiflichen Meynung nach beja-hen. Es ist nemlich noch eine große und sehr wich-tige Frage, ob erlaubet sey, ein Rechtsmittel nachdem andern, und also auch die Revision nach der Resti-tution zu ergreifen, wann gleich die Nothfrist derjenigenRechts-N 2
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten