Zwölftes Stück.194§. 11.Kaum will ich den Schluß abfassen, so kommtmir eine von dem Impetranten am eilften laufendenMonats übergebene Schrift zu, vermöge welcher derImpetrant auf die nachgesuchte Restitution verziehet,und mitan deren Stelle die Revision einführet,Vorbeygehung der neuen Beweisstücke aus den vor-Daheroherigen Acten lediglich zu sprechen bittet.annoch zu untersuchen, ob dieses Gesuch statt findenmöge.§. 12.Der berühmteMOSER de Revision. Sect. 3. §. 16.berühret die Frage und schreibt davon: „Endlich sofragt es sich, ob, wann einer schon das beneficium„restitutionis ergriffen, er noch intra quadrime„stre a die latae sententiae daven wirber abste-könne?„hen, und sich ad supplicationem wenden„Ich halte dafür, es könne wohl geschehen: dann da„oben deducirter Maßen, sogar wann schon in resti-se ha-„tutorio ein Urthel erfolget ist, caeteris ritewarun„bentibus, revisio gesuchet werden kann,das„sollte nicht auch eine Parthie intra fataleund ein„wählte remedium können fahren lassen,und„anders ihm nützlicher dünkendes ergreifen,„wächset dem Gegentheile nicht einmal per sentendaß„tiam in restitutorio latam ein Recht zu,kann„der andere die Revision nicht mehr suchenwarum
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