Zwölftes Stück.193und des Endes das Gut nicht veräußern sollten; sowürde man jeden noch in Ansehung des Impetrats,als welcher das Gut von den Annehmern nachge-hends gekaufet, mitSCHOEPFER in Synop. jur. priv.Libr. XIX. Tit. 2. n. 92.sagen müssen, quod ejusmodi pacta tertium nonstringant. Demnach ist also unwidersprechlich,daß das zweyte Beweisstück ebenfalls nicht erhebe.§. 10.Vergebens führet der Impetrant auch endlichan, daß er wegen des gepfachteten Guts in denKriegeslasten 118 Reichsthaler habe beytragen müs-sen. Eines Theils vermeldet sein eigener Pfacht-brief §. 4. & 6, daß der Anpfächter alle fallenden,und auf dem Gute gewöhnlich haftenden Lasten, alsSteuer, Schatzung, Jagden und Wachten, Krie-ges=Spann= und Handdienste, Fouragelieferungen, undsonsten, wie sie Namen haben, übernehmen, auch,wo Durchzüge und Cantonirungen sich ergebenwürden, wegen herzugebenden Service nicht in Rech-nung bringen solle. Da auch andern Theils derImpetrant mit seiner nachgesuchten Entschädigungs-forderung durch die beiden Urthel ad separatumverwiesen worden; so mag der geführt werden wol-lende Beweis dahier keine Statt finden, sondernder Impetrant daselbst zugleich ausführen, ob, undin wie weit der erlittene Kriegesschade nach Ver-schrift des obangezogenen Pfachtbriefes ihm zu ver-güten sey5.11.
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