Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
192
Einzelbild herunterladen
 

192Zwölftes Stück.hätten das Gut ihrem Schwager Johann Peter M.daßmit dem ausdrücklichen Vorbehalt überlassen,nichtssie mit des Pfächters Abzug und Räumungzu schaffen haben, sondern das Gut mit dem Halb-winner übertragen, und den Annehmern des Gutsso gut,anheim geben wollten, mit dem Halbwinneals könnten und wollten, über den Abzugund vondeln. Ja, das Angeben ist ganz richtig,dem Impetraten selbst nachgegeben, daß derhann Peter M. den Impetrant zu befriedigen überundnommen habe. Richtig ist also auch,daßdem Impetraten ebenfalls nachgegeben,Impetrant dem Johann Peter M. die Uebertraurkunde, kraft welcher ersagter M. mit dempetranten über den Abzug oder Räumung deszu handeln übernommen, entgegen setzen,daraus wider selbigen sowol Klage anheben,auch Einreden machen könne. Will der Impetrantaber weiter gehen, und der nemlichen Urkundeder den Impetrat sich bedienen; so wird von denImpetraten ganz rechtlich eingewendet, daßUebertrag dem Impetranten kein dingliches,nur ein persönliches Recht beylege, welchesihn zu wirken unfähig wäre. Die Uebertrafsich,kunde führet nemlich ein mehreres nicht beydann daß die Uebertragenden mit des Pfächterszug und Räumung nichts zu schaffen haben wollten,sondern die Annehmer mit dem Pfächter darübergut, als sie könnten und wollten, handeln sollten.daßJa wäre auch sogar ausbedungen worden,Annehmer dem Pfächter die Pfachtjahre aushalter,und