Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
191
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Zwölftes Stäck.ZOLLIUS cit. comment. §. 13.Solchemnach lieget dann zu hellen Tagen, daß derImpetrant durch die vorherigen Urthel über dieMasien beschweret sey. Da inzwischen derselbe nichtdie Revision gebeten, sondern restitutionem inintegrum nachgesuchet; so muß in dessen Gesolgauch untersuchet werden, ob, und in wie weit dieneuen Beweisstücke erheblich seyn.§. 8.Zum ersten leget der Impetrant den zwischenihm und den Erbgenahmen S. beliebten Pfachtbriefbey. Darinnen heißet es zwar, daß stehenden sechsJahren die Verpfächter selbst das Gut zu beziehennicht mächtig seyn sollen. Was kann solches aberzu gegenwärtiger Sache beytragen? Der Pfachtbriefverbindet ja nicht den Impetrat als Ankäufer, son-dern nur den Impetrant und die verkaufenden Ver-pfächter. Zudem ist auch in dem Pfachtbriefe nichtenthalten, daß die Verpfächter das Gut zu verkau-sen keine Macht und Gewalt haben sollen. Ueberdies hat (wie oben bereits angeführet) der Impetratdas Gut nicht von den verpfachtenden ErbgenahmenS., sondern von dem Johann Peter M. und dessenEhefrau gekaufet. Muhin ist ganz handgreiflich,daß der beygelegte Pfachtbrief in Ansehung des Im-bitraten nicht das allermindeste wirken möge.§. 9.Allein (also fährt der Impetrant zum andernzwey der verpfachtenden Erbgenahmen S.här-