189Twölftes Stück,§. 7.In Betref der Hauptsache ist zwar eine allge-meine Lehre, quod successor particularis, utemtor, non obligetur colono locationem ser-vare, sed hic cedere debeat.STRUVE ad π. Exercit. 24. §. 27.Es heißet aber auch dabey: Nisi ea lege emit.verum si probetur aliquo pacto consensisse,ut in eadem conditione maneat, quamvis sinescripto, bonae fidei judicio ei, quod placuit,Parere cogetur.L. 9. Cod. de Loc. & Cond.Et tunc ipsemet emptor poenam conventam,aut interesse praestat.ZOLLIUS in Commentat. ad L. 9. Cod.de Loc. & Cond. §. 5.Da nun bey dem Kauf= und Verkaufe, woraus derJohann Adolph M. sein Gerechtsam herleitet, oban-geführter Maßen ausdrücklich vorbedungen worden,daß, gleichwie der jetzige Halbwinner wegen nichtausgehaltener Pfachtjahren einige Entschädigungfordern könnte; also die Ankäufer mit demselben aufihre eigenen Kosten sich abfinden sollen; so machtsich auch der Schluß von selbsten, daß der Impe-trat dem Impetranten weder aufkünden, weder ausdem Gute vertreiben, noch wider denselben handelnkönnen; es sey dann, daß er in Gefolg der Ver-kaufsbedingnissen sich vorläufig abgefunden habe.Ganz recht, und wohl hat der Impetrant daher dieihm
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