Zwölftes Stück.188also die Ankäufer mit demselben auf ihre eigenenKosten sich abfinden sollten.§. 4.Solchemnach ist von dem Johann Adolph M.und dessen Ehefrau dem Caspar S. das Gut aber-mals aufgekündiget, und wegen verweigerter Räu-mung am 30 April 1762 gerichtliche Klage ange-undhoben, solche ordentlicher Weise fortgesetzet,am 15 Julius selbigen Jahrs gesprochen worden,daß Beklagter zwar dem Kläger das Gut zu räu-men, und die etwaige Deterioration nach vorgäng-licher Schöpfen Tax= und richterlicher Ermäßigungzu vergüten schuldig, die von demselben nachge-suchte Indemnisation aber in separato vorzube-halten, und die Proceßkosten gegen einander auffheben ſeyn.§. 5.Ob nun Beklagter S. gleich von solcher Ur-jedenchel zu hiesigem Hofrath appelliret; so wurdeundnoch die Urthel am achten Nov. bestätiget,der Appellant anbey in die aufgegangenen Kostenfällig ertheilet.§. 6.Derselbe hat daher wider die am 18 Nov. in-sinuirte Urthel am 27 selbigen Monats dahier re-Dec.stitutionem gebeten und in gefolge des am 1.selbi-ertheilten Bescheides die Strafgelder am 1gen Monats erlegt, mithin die Nothfristen richtigbeobachtet.5. 7.
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