Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
166
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Eilftes Stück.66geistlichen Rechten, und machet diejenigen, welchenach abgelegter Profession ihren Orden und Klosterverlassen, zu den elterlichen und anerfallenen Güternunfähig; wie mag daraus wohl gefolgert werden,daß die Landsordnung ebenfalls nur von unbewegli-chen und Erbgütern rede, wann dieselbe die Mün-chen und andere begebenen Personen von den Seit-oder Beyfällen ausschließt? Beide Fälle sind jaHimmel weit von einander unterschieden, mithin vondem einen auf den andern gar nicht zu schließen.Waͤre in der Landeordnung noch enthalten, daß der-jenige, welcher seinen Orden verläst, von dem vorder Verlassung des Ordens und Klosters anerfalle-nen elterlichen und sonstigen Erbgütern zwar ausschlossen, dahingegen zu seinem Antheile der beweg-lichen Güter den Rücktritt zu nehmen befugt seynsollte; so ließe sich noch etwas folgern. Dermalenaber ist die Folge eben so unschicklich, als wann manschließen wollte, daß, gleichwie vermöge der LandsordnungCAP. 98. §. den geistlichen Kindern rc.Persc.den geiſtlichen Stiftern, Kloͤſtern und dererolle;nen die Vernäherung nicht zugelassen werdenalso auch ein jeder Weltgeistlicher ins besondere desVernäherungsrechts sich nicht bedienen könne.§. 12.Wann nun ganz unverneinlich, daß die Mün-chen, Klosterjungfrauen und andere begebenensonen zu einem mobilar Seit= oder Beyfalle durchdie Erbfolge nicht gelangen können; so folget diesemauch