Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
161
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161Eilftes Stück.Hieraus ergiebt sich dann weiter, daß, gleichwiedie München, Klösterfrauen und andere begebenenPersonen von den Seit= oder Beyfällen überhauptausgeschlossen werden; also solches auch von allenTheilen der Erbschaft zu verstehen sey; zumal ei-des Theils bekannten Rechtens ist, quod genussingulas species comprehendat, & qui gene-raliter loquitur, singula nominare videatur,perinde acsi ea expressisset.AVERANIUS Interp. Jur. Libr. IV.Cap. 1. num. 19.Andern Theils ist auch keine Nothwendigkeit anzu-treffen, welche zwischen den un= und beweglichen Gü-tern dahier einen Unterschied zu machen erheische.Vielmehr da die hiesige Landsordnung den weltlichenAnverwandten eine Gunst und Wohlthat erzeigenwollen, so ist eher zu vermuthen, daß es im Gan-zen als nur zum Theile geschehen sey; in meh-term Betracht, daß die ersten Rechtsregeln belehten, quod hereditas jus incorporale, & ideoindividua sit, sicut usus fructus.§. 2. Instit. de reb. corp. & incorp.Diesem kommet annoch hinzu, daß nach den deut-schen Rechten die München zu erben unfähig seyn.der Pfaff (sagt derSachsenspiegel Lib. I. Art. 25.)thält mit seinen Brüdern, und nicht derMönnich. Mönnchet man aber ein Kindbinnen seinen Jahren, das mag wol wiederaue