Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
162
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Eilftes Stück.162aus dem Kloster ziehen binnen einem Jahr,und behält Lehnrecht und Landrecht. Be-giebt sich aber ein Mann zum Moͤnchen-Leben, der zu seinen Jahren kommen ist,er hat sich vom Landrecht und Lehnrechtgeleget. Dahero auch die hiesige Landsordnung,falls sie dunkel und zweifelhaft wäre, so auszulegen,daß sie nicht nur mit den gemeinen deutschen Rechtenübereinkomme, sondern auch dasjenige vollkommenerreiche, was zu Beförderung des weltlichen Stan-des, und (wie dasEdictum de 30. Aug. 1737.erwehnet) des gemeinen Wesens abzielet.§. 10.Ohne ist zwar nicht, daß nach Vorschrifthiesigen Landsordnung den begebenen Personen ausfallsder Abnutzung eines solchen Seit= oder Be-Wieziemliche und billige Erstattung geschehen solle.daßaber daraus bündig gefolgert werden wolle,die Landsordnung die München und begebenenaus-sonen nur von der unbeweglichen Erbschaftschließe, kann ich meines wenigen Orts nichtgreifen. Ich weiß wohl, daß von beweglichenkomme.tern ordentlicher Weise keine AbnutzungHingegen ist mir auch nicht unbekannt, quod con-stituatur ususfructus non tantum in fundo,jumenus &aedibus, verum etiam in servis,caeteris rebus.