Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
160
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Kilftes Stück.160Beth im Wittibstand säße, und demselben einigerSeit= oder Beyfall anerfallen würde, mag er sol-chen Beyfall seines Gefallens in die zweyte Ehebringen. Also heißet es inCAP. 93 S. In andern aber rc.In andern aber Stämm= und Seeshäusern,durch Seit= und Beyfall, oder sonst anersterbenwürden, soll durch die sämtlichen Gebrüder undSchwestern, wann derhalb ein Verzeichniß ge-schehen, Gleichheit in Erbtheilung und Scheidunggehalten, und darinn keiner dem andern vorgsetzet werden. Also heißet es endlich inCAP. 94 S. Dergleichen soll ic.Dergleichen soll ihnen (den Töchtern) auch dieseSuccession und Erbung der Seit= und Beyfälle(es wäre dann sonderlich darauf verziehen worden)Ist nun unwiderin allwegen vorbehalten seyn.fallsprechlich, daß das Wort: Seit= oder Be-fols loweleine Seiten-Erbschaft bedeute und anzeige;get auch von selbsten, daß unter diesem Wortdie un= als beweglichen Güter, oder besser zudes Verstorbenen ganzes Vermögen begriffen werHereditas enim nihil aliud est, quam successioin universum jus, quod defunctus habuerit.L. 62. n. de R. J.Et quasi domina tenet omnia bona defuncticaque complectitur.AVERANIUS Interps Jur. Libr. 1Cap. 22. num. 17.Hier /