Kilftes Stück.160„Beth im Wittibstand säße, und demselben einiger„Seit= oder Beyfall anerfallen würde, mag er sol-„chen Beyfall seines Gefallens in die zweyte Ehe„bringen.“ Also heißet es inCAP. 93 S. In andern aber rc.„In andern aber Stämm= und Seeshäusern,„durch Seit= und Beyfall, oder sonst anersterben„würden, soll durch die sämtlichen Gebrüder und„Schwestern, wann derhalb ein Verzeichniß ge-„schehen, Gleichheit in Erbtheilung und Scheidung„gehalten, und darinn keiner dem andern vorg„setzet werden.“ Also heißet es endlich inCAP. 94 S. Dergleichen soll ic.„Dergleichen soll ihnen (den Töchtern) auch diese„Succession und Erbung der Seit= und Beyfälle„(es wäre dann sonderlich darauf verziehen worden)Ist nun unwider„in allwegen vorbehalten seyn.“fallsprechlich, daß das Wort: Seit= oder Be-fols loweleine Seiten-Erbschaft bedeute und anzeige;get auch von selbsten, daß unter diesem Wortdie un= als beweglichen Güter, oder besser zudes Verstorbenen ganzes Vermögen begriffen werHereditas enim nihil aliud est, quam successioin universum jus, quod defunctus habuerit.L. 62. n. de R. J.Et quasi domina tenet omnia bona defuncticaque complectitur.AVERANIUS Interps Jur. Libr. 1Cap. 22. num. 17.Hier /
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