Eilftes Stück.157„aus der Abnußung solchen Bey= oder Seitfalls„ziemliche und billige Erstattung geschehen.7.Man sollte zwar glauben, daß dieses an undfür sich selbst klar genug sey. Nichts desto wenigeraber ist schon in den uralten Zeiten die Frage auf-geworfen worden, ob vorangezogenes Kapitel vonden unbeweglichen Gütern allein, oder aber zugleichvon den beweglichen zu verstehen sey. Solches be-zeuget die im Jahre 1574 in Sachen Vilich widerIngenthorn und Oberkloster bey dem damaligenHofgerichte ergangene Urthel, welche dahin ausge-fallen, daß das Oberkloster nomine sui monachifilii, de cujus hereditate quaeritur, in die ge-reiden Güter zum Eigenthume, und in die Erbgü-ter zur Nutznießung einzusetzen sey. Solches be-währet ebenfalls der von hiesigen Räthen am 28.Junius 1597 in Sachen Katterbach wider Katter-bach abgefassete Rechtsspruch, Kraft wessen sowolvon den beweglichen als unbeweglichen Gütern derim Proceß mitgestandenen begebenen Person eineziemliche und billige Erstattung aus der Abnutzungzugeleget worden. Und beide jetzt angeführten Ur-chel bestätigen zur Genüge, daß die Frage in denvorherigen Zeiten nicht einerley, sondern verschie-dentlich sey beantwortet werden.§. 8.In diesem Jahrhundert ist die nemliche Frage inSachen beider Aebten zu Kund S. wider Erbgenah-men
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