Eilftes Stück.156lirt, nachgehends aber am 8ten Julius dahier Re-vision gebeten, selbige auch am 20. Sept. erhalten,und in dessen Gefolg die Strafgelder am 20. Oct. er-leget. Mithin ist an der Richtigkeit der Nothsten um so weniger zu zweifeln; als alldasjenige,die Impetratinnen dermalen dawider einwenden,Erkennung der Revision bereits vorgekommen,sam für unerheblich gehalten, und eben darum auchdie von den nunmehrigen Impetratinnen widererkennte Revision ferner nachgesuchte Revision am3ten Jenner laufenden Jahrs abgeschlagen worden.§. 6.Bey der Hauptsache kommt demnachMünRechtsfrage vor, ob in hiesigen Landen denchen, Klosterfrauen und begebenen PersonenColMobilar=Erbschaft durch ein Testament odercill könne zugewendet werden. Dieselbe rühret nichaus den gemeinen Rechten, als vermöge welcherGeistlichen und München zu erben fähigL. 56. Cod. de Episcop. & Cler.sondern aus hiesiger Landsordnung her, worinneCAP. 93. §. was auch den Geistlichen 2c.versehen: „So aber einigen München, Kloster-„jungfrauen oder andern begebenen Personen„Seit oder Beyfall anerfallen würde, soll derselbe„bey des verstorbenen Rechtsgesippten westlichen„Standes verbleiben; jedoch der begebenen Personaus
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