Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
158
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Eilftes Stück.158men abermals vorgekommen. Der damalige Re-ferent führete zwar die verschiedenen Meinungen derundAlten, wie auch beiderseitige Gründe an,fügte sich der ersten, daß nemlich das obangezogeneKapitel der Landsordnung nur allein von den unbe-weglichen Gütern zu verstehen sey. Dahingegeaber wurde nicht nur bey hiesigem Hofrathe am 7tendaßNov. 1747 der Schluß dahin abgefasset,klagenden Prälaten der vierte Theil aus den Abnukungen tam pro practerito, quam futurodies vitae statt der in ordinatione ihnen zugten billigen Erstattung zu verreichen, undvierte Theil aus der in hiesigen Gülich= undschen Landen gelegenen mo= und immobilarsenschaft abzuführen; sondern auch nach einge-ten Acten von Ihro Churfürstlichen Durchlaucht25. Sept. 1748 dem Hofrath rescribiret,biger dem unterm 7ten Nov. vorigen Jahrs afasten concluso gemäß, und zwar in hauptsächBetrachte, daß die Klostergeistlichen vor dem edu-Jahrs 1737 ihre Ordensprofession abgelegt,fahren, solches auch respectu der sich weitersben mögenden gleichen Fällen pro normadaferne aber nach dato jetzterwehnten edictfessirte Geistliche mit dem Anspruche auf Erbschfälle antreten würden, dieselben lediglich abweisenHiedurch ist nun das Gesetz von dem Land-selbsten sattsam erkläret, und noch anbey daweitert worden, daß diejenigen Klostergeistlichen,welche nach dem edicto vom 30. Augustaufihre Profession erst abgeleget, keine AnsprüchErb