Eilftes Stück.155§. 3Dieses fand bey hiesigem Hofrath in so weitBeyfall, daß am 2ten Sept. 1760 Commission er-theilet wurde, in sicherer hierzu bestimmenden Tags-farth von den Klosterfrauen zum heiligen Grabe ei-nen statum specificum der strittigen Hinterlassen-schaft in Betref des von der Gräfinn von H. infavorem dieser super inobilibus errichteten Testa-ments mediante juramento manifestationisverbringen zu lassen.§. 4.Als die Beklagtinnen dessen Erklärung be-gehrten, solche aber nicht erhalten konnten, undderowegen dahier Revision nachsuchten; so wurdeam 8ten May 1762 zu Recht erkannt, daß revisiowohl gebeten, das depositum wiederzugeben, unddie im Hofräthlichen Bescheide vom 15. Nov. 1760vorbeygegangene Eleuteration des am 2ten Sept.vorhin eröfneten Bescheides nunmehro dahin zu er-theilen sey, daß von Impetrantinnen der statusspecificus von der strutigen Nachlassenschaft derUrsachen sub juramento manifestationis aufzule-gen, um aus solchem zu entnehmen, ob unter ge-meldter Nachlassenschaft keine immobilia, oderaber immobilificata enthalten seyn.§. 5.Von dieser am 11. selbigen Monats insinuirtenUrthel hat der Freyherr von P. am 15. zwar appel-Art,
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