Eilftes Stück.„Antonetta von C. professac des adelichen Klosters„F. Ordinis Praemonstratensis, und Maria„Catharina von C. professae Canonissae reg„lari deel adelichen Kosters ad sanctum sepul-„chrum zu Gülich alle von mir hinterlassenden gereiden„Güter, wie solche immer Namen haben, und zufolg„der Gülich= und Bergischen Landesordnung unter„die Gereidschaft gehören mögen, also, und der„stalt, daß solche gereide Güter von einer vorab„sterbenden geistlichen Schwester auf die andere im„Leben übrig bleibende geistliche Schwester vorfallen,„und dasjenige, was die letztlebende geistliche S.„ster von solchen Gereiden in Zeit ihres Absterbenworin-„übrig lassen wird, ein solches dem Kloster,„nen die Letztlebende ihre Profession gethan,„plos usus zukommen, und verbleiben solle.Nachdem die Testiererinn im Jahreversterben, und durch den Tod der KiesterfrauF. die ganze Mobilar=Erbschaft der letztlebendengeistlichen Schwester zu G. angefallen;Freyherr von P. als nächster Anverwandter amGrabtApril 1759 wider das Kloster zum HeiligenWage angehoben, und die errichtete Codicillarviordnung daher angefertiget, daß vermöge der hiesigLandsordnung die München, Klosterjungfrauen,wären,und andere begebenen Personen nicht fähigin Seit= und Beyfällen zu erben, es mögtennurSeit= und Beyfälle in Erbgütern, oder auchGereiden bestehen.§.5
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