Jehntes Stück.153bus, also ware meiner unvorgreiflichen Meinungnach nunmehro ganz unbedenklich zu sprechen, daßrevisio wohl gebeten, die erlegten Strafgelder wie-derzugeben, und die am 26. Sept. 1759 dahiereröfnete Urthel zu reformiren, also, und dergestalt,daß restitutio in integrum wohl gebeten, die des-falsigen Strafgelder ebenmäßig widerzugeben, so-dann die Revidentinn mediante restitutione inintegrum bey der strittigen halben Ländercy in pos-sessorio salvo petitorio zu handhaben, und diedesfalls aufgegangenen Kosten gegen einander auf-zuheben und zu vergleichen seyn.XI.Von Erbung der München und Klo-ſterjungfrauen.§. 1.Die verwittibte Frau von H. hat am 4ten August749 eine Codicillar-Verordnung errichtet,deren zweyter Absatz also lautet: „Fürs andere le-„Ire und vermache ich meinen beiden geistlichen„Fräulein Schwestern benenatlich Maria Amalia„Anto-K 5
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten