Zehntes Stück.152habe; zumalen nicht nur der obangeführte der SacheVerlauf von dem geraden Widerspiele ein unwidersprechliches Zeugniß ableget, sondern auch act.num. 53 ¼ fol. 219. p. v. ausdrücklich gemeldetwird, daß man des im Kaufbriefe ausbedungenenRechtes resiliendi â contractu emptionis sich wirk-lich bedienet habe. Was ist klärlicher als ebenses? Zu allem Ueberslusse setze ich daher annochhinzu, daß der dermalige Emwand vorhin bereitsvorgekommen, mithin durch die letzte Beyurtheum so unverneinlicher verworfen sey, als die Bey-urthel unmöglich hätte ausfallen können, wannobangezogene Erklärung in dem Sinne und Ver-stande genommen worden wäre, wie die revisi vergeben und verlangen.§. 33.revilGleichwie übrigens dasjenige, so dieim Betref des von dem Hofrathe von G. dem Ge-richtsschreiber Amts C. am 22 April 1734in mei-schriebenen Briefes zum Beschlusse anregen,ner vorherigen Relation, und zwar hauptsächlich dadurch abgelehnet worden, daß die am dritten Febr1735 von dem Hofrathe von G. gebetene und erftene Verlängerung der lehnherrlichen Bewilligun-desgleichen die am 24. Octob. selbigen Jahrsprotocollum notariale geschehene Anzeige, und end-lich die dem Freyherrn von L. unterm 14. und 16. Nov.zugeschriebenen Briefe weit jünger, dann obbemitmeldter Brief vom 22. April 1734 seyn,heißen müsse, quod posteriora derogent priorbus.
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