Jebnus Stück.151rathe von G. wurde vormals entgegen gesetzet, daßweder seine verwittibte Schwiegermutter, weder de-ren Tochter noch er den Besitz, oder dessen Gerecht-sam abändern können. Darauf erwiderte dessenSachwalter: „Man hat diesseits den titulum pos-„sessionis, so in emptione bestehet, ganz nicht„meldet, sondern nur angewiesen, daß per huncce„titulum konjus dominii, utpote quod ven-„ditor non habuit, sondern nur das dem Verkäu-„fer competirte auf die Ankäufer transportirt wor-„ten fin; omnia enim venditoris jura adeoque„etiam jus pignoratitium, si quod ipsi com-petierit, in empforem transeunt, ohne daß„man diesseits das factum der Schwiegereltern be-„streite, wo sie selbsten annoch im Leben wä-„ren, sich an quaestionis Länderey weiter nicht,„dann ein bloßes Pfandrecht würden mit Rechtsbe-„stand anmaßen können.“ Solches wurde auchAct. Num. 53½ fol. 218 mit den nemlichen Wor-ten wiederholet. Muhin ist ganz augenscheinlich,daß der Hofrath von G. nicht erkläret habe, beydem Kauf und Verkaufe beharren zu wollen; son-dern daß die Ankäufer durch den Verkauf kein Ei-genthum, sondern nur ein bloßes Pfandrecht er-langet hätten. Ob nun gleich dieses in so weit irrig.Etenim rem alienam distrahere quem possenulla dubitatio est. Nam emptio est, & ven-ditio, sed res emptori auferri potest.L. 28. 7. de Contract, empe.So mag daraus jedoch nicht gefolgert werden, daßder Hofrath von G. von dem Kaufe nicht abgelassenK 4habe;
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