Zehntes Stück,144Sachwalter. Dieselbe glaubet nemlich, daß dieverstorbene Frau von G. den Rücktritt ad jus inmissionis genehmiget haben würde, wann selbigegleich daraus keinen Vortheil geschöpfet hätte. Unddieses glaubt sie darum, weil die Frau von G. nichtnur alles genehmiget, was ihr Mann verrichtetund verlanget, sondern auch denselben durchstament alles zugewendet hat. Gewißl.eGlaube, welcher in der Vernunft selbsten gegrün-der ist.§. 28.Allein (fahren die revisi fort) wie reimteswohl zusammen, daß die Zeuginn, welche ad ai9 geantwortet, daß die verstorbene Frau vonmit keinen in die Verwaltung des Vermögensschlagenden Geschäften sich bemühet habe, nichts destoweniger ad interrog. 15 dafür halte, daß der Hrath von G. seine erste Ehefrau so viel geschätzet,daß er selbige in Geſchäften, die ihre Güter undund derenCapitalien betreffen, um Rath gefraget,Meynung eingeholet habe. Es reimet sich weit bes.zusammen, als die revisivermuthen. Die Zeubestätiget nicht, daß der Hofrath von G. inund derenschäften seine Frau um Rath gefraget,Meynung gefordert habe; sondern sie hält nurfür, daß vorerfagter Hofrath seine erste Ehefraugeliebet und werth geschätzet, daß er selbige um Rathfragen koͤnnen. Zudem, obgleich die verstorbene Frauvon G. mit keinen Geschäften sich äußerlich bemü-undhet, sondern ihrem Manne alles überlassendadurch sich betragen, wie es einer vernünftigenund
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