Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
145
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Jehntes Stück.145und den Mann ehrenden Frau zustehet und gebüh-ret; so kann jedennoch seyn, daß der Hofrath von G.wann er mit seiner Frau allein gewesen, selbigerdie Sache vorgetragen, mit selbiger sich unterredet,dasjenige, so er bereits verrichtet, oder annoch zuthut, vorhavens, offenbaret und um Rath gefragetbe Bey Eheleuten findet man solches nicht selten,sen an sehr oft. Ja es würde eine Frau ihremManne, qui plenus administrators & procura-tor in re uxoris cum libera estPYRRHUS ad Consued. Aurel. Tit. IX.Cap. 2,in die Verwaltung eingreifen und wider die Gesetzehandeln, wann sie sich anders betrüge, und fordernwollte, daß der Mann sie in den Geschäften öffent-lich zuziehen und mit ihr sich unterreden sollte. Wel-chemnach dann mit beiden Händen zu greifen, daßdie Zeuginn sich nicht widersprochen, falls sie auchdasjenige gesagt hätte, was die revisi ihr andichtenwollen.§. 29.Letzlich setzen die revisi der Zeuginne annochentgegen, daß dieselbe mit der verstorbenen Frau von G.auferzogen, und deren Schwester ein Zehendpfächterinnder Revidentinn sey. Was die revisi damit andeu-ten wollen, kann ich in der That nicht erräthen,Erstens wird niemand sich träumen lassen zu behaup-ten, daß die Zeuginn der Revidentinn als zweyterFrau darum zugethan und gewogen, weil sie mitder ersten Ehefrau auserzogen worden. Vielmehrmüste