Zehntes Stück.143§. 27.Eben so unbündig und unvernünftig wollendie revisi eine allzu große Neigung der Zeuginndaraus herleiten, daß die Zeuginn ad interrog11 & 12 geantwortet, gewiß zu glauben, daß dieverstorbene Frau von G. ihre Einwilligung in denRücktritt ad jus immissionis gegeben haben würde,wann dieselbe auch schon durch den Rücktritt sichkeinen Vertheil verschaffet hätte. Das gemeineSprichwort heisset zwar: Nemo suum jactarevelle praesumitur. Ein anderes Sprichwort aberlautet auch: Quod minoribus viginti quinqueannis jus ignorare permissum est, quod & infaeminis in quibusdam causis propter sexusinformitatem dicitur.L. 9. π. de Jur. & Fact. Ignor.Dieses hätten die revisi dem ersten beysetzen sollen,wann sie die Vernunft völlig auf die Seite setzen wol-len. Was ist wohl unvernünftiger, als einer allzu-großen Neigung jene Zeuginn zu beschuldigen, welcheglaubt, daß eine Frau ihres Mannes Handlungoder That genehmigen würde, wann selbige gleichder Frau keinen Vortheil verschaffet? Kann dieseswohl eine Verschwendung genennet werden, wanneine Frau etwas bewilliget, woraus sie keinen Vor-theil schöpft? Soll vernünftig zu vermuthen seyn,daß eine Frau nichts bewilligen werde, als worausihr Vortheil und Nutzen zufließet? In diesem Stückevermuthet und schließet meines Erachtens die Zeu-Sinn weit vernünftiger als die revisi mit ihremSach.
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