142Zehntes Stück.was die Administration auf sich habe, so ein Mannüber seiner Frauen Güter hat, jedennoch ad art. 9.bejahet, daß die verstorbene Frau von G. mit kei-nen in die Administration des Vermögens einschla-genden Sachen sich bemühet, sondern alles und allesder gutdünklichen Anordnung ihres Ehemanns pletter Dingen anheim gegeben habe. Wer siehet nicht.daß die revisi dahier sich falscher Schlußreden be-dienen und auf solche Art das Richteramt selbst hin-tergehen wollen? Was ist leichter, als daß jemandmit der Zeuginn ad interrog. 10. merken und sogen könne; der Hofrath von G. hätte von seiner ver-storbenen Ehefrau Gütern die Pfächte erhoben, dieGelder eingenommen, daruͤber quitiret und sonstalles nöthige verfüget? Was ist vernünftiger, als daßdaher jemand mit der Zeuginn ferner sage: die verſtor-bene Frau von G. habe sich mit keinen in die Ver-waltung der Güter einschlagenden Sachen bemühet,sondern alles dem Gutfinden ihres Mannes über-lassen? Ist dabey aber auch nothwendig zu wissen,was die Verwaltung, so ein Mann über seiner FrauenGüter hat, oder (wie solches in der That heissensolle) die einem Manne den Rechten nach zukommt,auf sich habe, was sie in sich begreife, wie weit siesich ausdehne, und wo sie ihre Gränzen finde? Michdünkt, man brauche darum keinen der Rechten oderSchließkunst erfahrnen, sondern nur einen mit dergesunden Vernunft begabten zu fragen. Und dieserwird sogleich antworten, daß das erste in die äußer-lichen Sinne falle, mithin von einem Halbvernünf-tigen schon zu bemerken; dahingegen das andere aus.den Rechten müsse erlernet werden.§. 27.
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