Zehntes Stück.dienen, dann essenbar zu Tage zu legen, daß dierevisi sogar durch Unfug und verkehrte Ausschwei-lungen ihre Sache zu vertheidigen sich bestreben.§. 24.Eben so unvortheilhaft ist den revisis, wann die-selben zum andern anführen, daß der dritte ZeugeLanddechant F. schier in alleni sich schnurstrackswidersprochen habe. Ich kann zwar diesen Zeugenvon allem Widerspruche nicht befreyen, darum aberauch selbigem nicht allen Glauben absprechen. Durchihn will nemlich von der Revidentinn der erstenund versterbenen Frau von G. ausdrückliche Be-willigung erwiesen werden. Diese Bewilligung hatder Zeuge auch bekundschaftet, und desfalls sich immindesten nicht widersprochen. Mithin kann er füreinen solchen Zeugen nicht gehalten werden, welcher inder Hauptsache sich zuwider ist. Doch um den re-visis volle Maaß zu geben, will ich den Zeugen so-gar gänzlich verwerfen und demnach den Schluß ab.fassen, daß die Revidentinn die ausdrückliche Be-willigung der verstorbenen Frau von G. nicht erwiesenhabe. Was dann mehr? Ist die ausdrückliche Be-willigung auch unumgänglich erforderlich? Ist derenBeweis der Revidentinn durch die Beyurthel auf-erlegt? Das Gegentheil hievon ist oben bereits zurGenüge angewiesen und durch unumstößliche Gründebehauptet worden, daß die vermuthete, allgemeine,gefölgliche und stillschweigende Bewilligung schon hin-reichend sey. Da nun solche Bewilligung nicht durchden dritten, sondern die beiden vorhergehenden Zeit.gen
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