140Zehntes Stück.gen erwiesen wird; so spricht es von selbsten, daßdie Verwerfung des dritten Zeugen der Sache ganzunnachtheilig, und desfalls dem Beweise nichts abgängig sey.§. 25.Zu Umstoßung dieses Schlusses geben die re-visi zwar drittens an, daß die erste Zeuginn Cath.ring C. eine Person sey, welche in ihrem ledigenStande schon zwey Kinder zur Welt gebohren;Dabey hätten die revisi aber es nicht belassen,Quiadern ihr Angeben zugleich erweisen sollen.qui testem dicit infamem, non solum illudprobare debet, sed etiam in specie debet de-ducere causam, & qualitatem infamiac.FARINACIUS de Testib. Quaest. 5.num. 97.Zudem bewähret nebst vielen andernCARPZOV. Part. I. Constit. 16. Def.Quod infamia facti, ut maxime existimatio-nem minuat, apud bonos & graves viros, ne-minem tamen â testimonio dicendo repellat,sed sola infamia juris. Nun wird aber einesolche, deren Jungfrauschaft nicht völlig gescheitert,sondern nur ein= oder andermal gestrandet, in denvielRechten unter die Ehrlosen nicht gezählet,mehr von der Zahl ausdrücklich ausgenommen.Quae cum uno & altero pecunia accepta secommiscuit, non videtur palam corpore quaestum facere.L. 43. §. 2. π. de Rit. Nupt.Mich
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